
Wir sind ein anerkannter Prüfstandsbetrieb für die Einstufungsmessung der Einzelraumfeuerungsanlagen. Einzelraumfeuerstätten die vor dem 22. März 2010 errichtet oder in Betrieb genommen wurden, müssen gem. § 26 1.BImSchV Grenzwerte für Staub u. CO einhalten.
Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann durch Vorlage einer Prüfstandsbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger nachgewiesen werden. Gerne bieten wir Ihnen diesen Service an.